Satzung   Träger   Vorstand   Arbeitsausschuss   Geschäftsstelle 
Sie möchten
GewinnSparer
werden?
Hier anmelden

Satzung

Allgemeine Bestimmungen zum Sparverein Saarland e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Sparverein Saarland e.V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Spargedankens sowie die Ausschüttung von Prämien zur Anregung der Spartätigkeit. Zur Erreichung dieser Vereinsziele führt der Sparverein Saarland Versammlungen, Vorträge, Lehrfahrten, Prämienausschüttungen und Ausspielungen sowie ähnliche Veranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch. Der Verein verfolgt neben diesen keine anderen, insbesondere keine wirtschaftlichen Zwecke. Die mit dem Verein zusammenarbeitenden Annahmestellen verwalten die eingezahlten Sparraten und leiten die eingezahlten Prämienbeiträge an den Sparverein Saarland weiter. Die Annahmestellen sind Schuldner der eingezahlten Sparraten.


§ 2 Eintragung

Der Verein ist am 6. August 1951 im Vereinsregister unter Nr. 17 VR 495 eingetragen.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden:
a) Sparkassen, Volksbanken und Raiffeisenbanken im Saarland, die das Gewinnsparen nach den Richtlinien für die Durchführung des Gewinnsparens und den Bestimmungen über die Prämienausschüttung und Ausspielung anbieten (Annahmestellen). Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung und der Zulassung durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Zulassung. Diese gilt als erfolgt, wenn der Vorstand nicht innerhalb vier Wochen nach Zugang der Beitrittserklärung die Aufnahme schriftlich ablehnt.
b) Natürliche Personen, die bei einer Annahmestelle die Bedingungen für das Gewinnsparen erfüllen (Gewinnsparer).
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch das Erlöschen oder die Auflösung einer Annahmestelle sowie durch den Tod eines Gewinnsparers,
b) durch Kündigung:
die Kündigung muß mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Sparjahres (§ 4 Absatz 1b, Satz 2) bei der Annahmestelle bzw. bei dem Vorstand des Sparvereins erfolgen,
c) durch die Einstellung des Gewinnsparens,
d) durch Ausschluß aus wichtigem Grund; über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.


§ 4 Rechte und Pflichten, Ausschüttung

(1) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung des Vereins und den Beschlüssen seiner Organe nachzukommen:
a) Den Annahmestellen obliegt die Erfüllung der vom Vorstand zu beschließenden Richtlinien für die Durchführung des Gewinnsparens.

(2) Die Prämienbeiträge werden nach Abzug der Steuern, des Zweckertrages und der Verwaltungskosten als Prämien an die Gewinnsparer nach den vom Vorstand zu beschließenden Bestimmungen über die Prämienausschüttung und Ausspielung ausgeschüttet. Träger der Ausschüttung und Schuldner der Prämien ist der Sparverein Saarland. Die Sparraten sind als von der Mitgliedschaft unabhängige Gläubigerrechte anzusehen.


§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Vertreterversammlung
c) der Arbeitsausschuß.


§ 6 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern, die in der Sparkassen- bzw. der Genossenschaftsorganisation leitend tätig sind. Je fünf der Mitglieder werden von den Vorständen der Sparkassen sowie den Vorständen der Volksbanken und Raiffeisenbanken auf die Dauer von fünf Jahren benannt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte unter Berücksichtigung der Parität den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden (engerer Vorstand); zwischen ihnen wechselt der Vorsitz jährlich zum 1. Januar.
(3) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1, Satz 1 weggefallen sind oder ein Mitglied des Vorstandes seinen Rücktritt erklärt.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 7 Zuständigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Vertreterversammlung oder der Arbeitsausschuß zuständig sind und soweit er die Entscheidung nicht dem engeren Vorstand übertragen hat.
(2) Er beschließt insbesondere über
a) die Bedingungen für das Gewinnsparen,
b) die Richtlinien für die Durchführung des Gewinnsparens,
c) die Bestimmungen über die Prämienausschüttung und Ausspielung,
d) die Änderung der Satzung,
e) den Jahresabschluß und den Jahresbericht,
f) die Anlage flüssiger Mittel,
g) die Geschäftsordnung des Vorstandes und des Arbeitsausschusses,
h) die Geschäftsanweisung für die Geschäftsstelle des Vereins,
i) die Einstellung, die Anstellungsbedingungen sowie das Ausscheiden von Angestellten des Vereins,
j) den Ausschluß von Mitgliedern.
(3) Kann der Zweck des Vereins (§ 1) aus irgendeinem Grunde nicht weiterverfolgt werden, so kann der Vorstand der Vertreterversammlung die Auflösung vorschlagen. Der Vorschlag bedarf der Mehrheit von neun Zehntel der Stimmen aller Mitglieder des Vorstandes.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende einberuft und leitet. Er ist beschlußfähig, wenn je drei Mitglieder des Vorstandes aus der Sparkassen- und der Genossenschaftsorganisation anwesend sind, darunter der Vorsitzende. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung keine größere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ausnahmsweise kann in geeigneten Fällen die Beschlussfassung des Vorstandes auch im Umlaufverfahren erfolgen, wenn kein Mitglied widerspricht. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist.


§ 8 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes (engerer Vorstand) führen gemeinsam die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Vorstandes.
(2) Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außer gerichtlich i.S. des § 26 BGB.
(3) Darüber hinaus kann der Verein gerichtlich und außergerichtlich auch durch zwei, jeweils den Sparkassen und Genossenschaften angehörenden Vorstandsmitgliedern vertreten werden. Im Innenverhältnis soll diese Vertretung nur im Verhinderungsfalle eines Mitglieds oder beider Mitglieder des engeren Vorstandes erfolgen.
(4) Als Einrichtung des Vereins dient dem engeren Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben die Geschäftsstelle des Vereins.
(5) Im Rahmen der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsanweisung für die Geschäftsstelle können bestimmte Angelegenheiten, insbesondere Geschäfte der laufenden Verwaltung, dem oder den vom engeren Vorstand Beauftragten übertragen und entsprechende Vertretungsmacht sowie Zeichnungsbefugnis eingeräumt werden. Der oder die Beauftragten nehmen an den Sitzungen des Vorstandes, des engeren Vorstandes sowie des Arbeitsausschusses mit beratender Stimme teil.


§ 9.Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte mittelbar durch Vertreter aus. Annahmestellen und Gewinnsparer werden durch ein Mitglied des Vorstandes des jeweiligen Instituts vertreten. Eine Bevollmächtigung von Vertretern ist möglich.
(2) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens zehn Prozent der Vertreter dies schriftlich beantragen.
(3) Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) die Entlastung des Arbeitsausschusses,
c) die Auflösung des Vereins.
(4) Die Vertreterversammlung wird vom engeren Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Die Einberufung der Vertreter erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der Mitgliedervertreter, soweit das Gesetz oder diese Satzung keine größere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch des Vereins einzutragen und vom Vorsitzenden des Vorstandes, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§ 10 Arbeitsausschuss

(1) Der Arbeitsausschuß besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Vorstand auf Vorschlag der Sparkassen- und Genossenschaftsorganisation paritätisch berufen. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Arbeitsausschuss bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und erledigt alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand und/oder der Vertreterversammlung vorbehalten oder dem Geschäftsführer übertragen sind. Er ist für seine Tätigkeit der Vertreterversammlung verantwortlich. Der Arbeitsausschuß beschließt insbesondere über
1. die Art der Sachgewinne und Sonderausspielungen,
2. die Feststellung des Gewinnplanes,
3. die Art und Durchführung:
- der Werbung,
- des Medieneinsatzes,
- der PR-Aktionen,
4. die Prüfung der Kosten des Vereins.
(3) Der Arbeitsausschuss tagt i.d.R. monatlich auf Einladung des Beauftragten des Vorstandes, der die Sitzungen vorbereitet und leitet. Das Nähere regelt die vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.


§ 11 Jahresabschluß und Jahresbericht

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der engere Vorstand den Jahresabschluß und einen Bericht über die Tätigkeit und die Entwicklung des Vereins aufzustellen. Buchführung und Jahresabschluß sind durch den in § 12 bestimmten Abschlußprüfer prüfen zu lassen. Der mit dem Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluß und der Jahresbericht werden vom Vorstand festgestellt und anschließend der Vertreterversammlung, die in den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres stattfinden soll, vorgelegt. Die Vertreterversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.


§ 12 Prüfung

Die Prüfung des Vereins, insbesondere die Abschlußprüfung, erfolgt in jährlichem Wechsel durch Prüfer der Prüfungseinrichtungen des Sparkassenverbandes Saar und des Genossenschaftsverbandes Frankfurt e.V., Verwaltungssitz Saarbrücken. Diese Regel gilt nicht für die Annahmestellen des Vereins.


§ 13 Änderung der Satzung

(1) Änderungen der Satzung werden vom Vorstand beschlossen.
(2) Zur Änderung der §§ 1, 13 Abs. 2 und 16 ist eine
Mehrheit von neun Zehntel, zu sonstigen Änderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.


§ 14 Veröffentlichungen des Vereins

Gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungen des Vereins erfolgen durch Aushang in den Annahmestellen.


§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von je drei Vierteln der abgegebenen Stimmen sowohl der Sparkassen als auch der Genossenschaften beschlossen werden.


§ 16 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Über die Verwendung des bei Auflösung des Vereins vorhandenen Vermögens kann der Vorstand beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der Stimmen aller Vorstandsmitglieder. Die Sparraten der Mitglieder sind kein Vereinsvermögen.

Beschlossen in der Vorstandssitzung am 29. November 2005. Eingetragen ins Vereinsregister am 6. April 2006 unter Nr. 17 VR 2503.


GewinnSpar-Lose kaufen

Im persönlichen GewinnSpar-Bereich.

Spenden 2013

.

Mein Sparverein

Kundenbereich für GewinnSparer. Login

Gewinnzahlen

Sparmonat März 2013
1327804Peugeot 208
1279513Peugeot 208
14143225000 Euro
15337441000 Euro
1487821500 Euro
  20652100 Euro
   313650 Euro
    37810 Euro
     205 Euro
     535 Euro
     565 Euro
weitere Gewinnzahlen